Vereinsregisterauszug zum Stichtag 30.09.2008
Vereinsstatuten.pdf (4.08 KB)
Allgemeine Daten Zuständigkeit BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HALLEIN ZVR-Zahl 491662085
Vereinsdaten Name Verein zum Schutz des Tauglbodens Sitz Sankt Koloman c/o Dr. Claus Spruzina Zustellanschrift 5400 Hallein, Pflegerplatz 4 Land Österreich Entstehungsdatum 07.08.2008 Statutenmäßige Vertretungsregelung Der Obmann oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen. Den Verein verpflichtende Urkunden sowie Zahlungsanweisungen über Euro 1.000,- sind vom Obann (bei Verhinderung vom Obmannstellvertreter) und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortlichkeit selbständig Anordnungen und Entscheidungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der Obmannstellvertreter vertritt den Obmann in dessen Verhinderungsfall mit allen Rechten und Pflichten. Der Obmannstellvertreter darf nur tätig werden, wenn der Obmann verhindert ist; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch aber nicht berührt.
Organschaftliche Vertreter
Obmann Vertretungsbefugnis 02.08.2008 - 01.08.2011 (Funktionsperiode) Familienname Schorn Vorname Peter Titel Keine Eintragung gespeichert
Obmann Stellvertreter Vertretungsbefugnis 02.08.2008 - 01.08.2011 (Funktionsperiode) Familienname Neureiter Vorname Anna Maria Titel Keine Eintragung gespeichert
Schriftführer Vertretungsbefugnis 02.08.2008 - 01.08.2011 (Funktionsperiode) Familienname Friedrich Vorname Hans Jürgen Titel Keine Eintragung gespeichert
Kassier Vertretungsbefugnis 02.08.2008 - 01.08.2011 (Funktionsperiode) Familienname Niedermayer Vorname Peter Titel Keine Eintragung gespeichert
Hinweise Dieser Auszug enthält Angaben über jene Personen, welche als Gründer oder Abwickler auf Grund des Gesetzes (§§ 2 Abs 2 bzw 30 Abs 1 VerG) oder als organschaftliche Vertreter nach den Vereinsstatuten zur Vertretung des Vereins nach au ßen befugt sind. Mit Ausnahme der Vertretung durch einen behördlich bestellten Abwickler stützt sich diese Auskunft auch auf Angaben der betreffenden Personen bzw des Vereins über seine Vertretungsverhältnisse und auf die Vertretungsregelung in den vorliegenden Vereinsstatuten. Insofern wird damit weder mit verbindlicher Wirkung festgestellt noch bestätigt, dass die genannten Personen auch tatsächlich diese Funktionen rechtsgültig innehaben oder hatten. Das Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auskunft ist soweit geschützt, als nicht jemand ihre Unrichtigkeit kennt oder kennen muss (§ 17 Abs 8 VerG). Aussteller BUNDESMINISTERIUM F.INNERES ABT.IV/2 IT-MS
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